Mit Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz am 01.01.2023 unterliegen Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden, einer Leerstandsabgabe. Die Gemeinden sind demnach verpflichtet, die Leerstandsabgabe zu erheben. Daher hat der Gemeinderat der Gemeinde Mutters mit Verordnung vom 15.12.2022 die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe ab 01.01.2023 gestaffelt nach Nutzflächen wie folgt festgelegt:
a) bis 30 m² Nutzfläche mit € 20,00
b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 40,00
c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit € 60,00
d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit € 90,00
e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit € 125,00
f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit 165,00
g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit € 205,00
Der Abgabenanspruch entsteht für die ersten 6 Kalendermonate mit Vollendung des 6. Monats, in dem ein Leerstand besteht und in weiterer Folge mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, in dem ein Leerstand besteht. Die Leerstandsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe, d.h. der Abgabenschuldner hat die angefallene Abgabe für einen durchgehenden Leerstand von mindestens 6 Monaten im abgelaufenen Jahr bis zum 30.04. des Folgejahres selbst zu erklären und an die Gemeinde zu entrichten. Auf der Homepage der Gemeinde Mutters finden Sie das Formular "Erklärung zur Leerstandsabgabe".
Trotz des Vorliegens eines Leerstandes sieht das Gesetz Ausnahmen von der Abgabepflicht vor. Ausgenommen sind beispielsweise Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind oder für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden. Weiters fällt keine Leerstandsabgabe an, wenn ein zeitnaher Eigenbedarf besteht. Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist vom Abgabenpflichtigen im Zuge der Abgabenerklärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen.
Bei Rückfragen können Sie sich gerne an die Mitarbeiter des Gemeindeamtes wenden.
13.05.2024